Der Kauf einer Eigentumswohnung stellt nur für die meisten Eigentümer eine der größten Investitionen ihres Lebens dar. Wer bei der Abnahme wachsam ist, kann sich viel ärger und Kosten sparen. Dies gilt insbesondere für überhitzte Wohnungsmärkte wie in Regensburg, Kelheim oder Abensberg. Aufgrund eines akuten Handwerkermangels leidet die Qualität der Neubauten oftmals spürbar. Diese fünf Tipps zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums können Sie vor bösen Überraschungen schützen.
1. Schalten Sie einen unabhängigen Sachverständigen ein
Die Bezeichnung Sachverständiger ist in Deutschland nicht geschützt. In Wochenendseminaren kann sich deshalb jedermann zu einem Bausachverständigen ausbilden lassen. Hinzu kommt, dass der Bausachverständige in den meisten Fällen vom Bauträger beauftragt und bezahlt wird. Hierin besteht ein Interessenskonflikt. Wer sichergehen möchte, dass der eingeschaltete Sachverständige für die Aufgabe ausreichend qualifiziert ist, sollte darauf achten, dass es sich um einen öffentlich bestellten Sachverständigen handelt. Öffentlich bestellte Sachverständige durchlaufen ein förmliches Auswahlverfahren, das von der zuständigen Industrie- und Handelskammer durchgeführt wird. Sie werden darüber hinaus darauf vereidigt unabhängig und unparteiisch zu sein.
2. Führen Sie die Abnahme persönlich durch
Bei Bauträgermodellen enthalten Kaufverträge häufig eine Klausel wonach der Erstverwalter zur Abnahme bevollmächtigt werden soll. Zwar ist in den allermeisten Fällen davon auszugehen, dass eine solche Klausel unwirksam ist, dennoch sollten Sie solche und ähnliche Klauseln nicht akzeptieren. Der Erstverwalter wird vom Bauträger eingesetzt. Nicht selten übernimmt sogar die eigene Hausverwaltung des Bauträgers die Erstverwaltung. Interessenskonflikte sind hier offensichtlich. Der Erstverwalter steht in einer wirtschaftlichen Beziehung zum Bauträger und profitiert so davon, wenn Mängel nicht sachgemäß verfolgt werden. Wenn Sie selbst nicht über ausreichende zeitliche oder fachliche Ressourcen verfügen, sollten Sie einen Sachverständigen bevollmächtigen für Sie die Abnahme zu erklären.
3. Behalten Sie sich offensichtliche Mängel vor
Als Erwerber sind Sie verpflichtet das Gemeinschaftseigentum abzunehmen, wenn es vertragsgemäß hergestellt wurde (§640 Abs. 1 BGB). Das heißt es muss eine Abnahmereife bestehen. Diese liegt vor, wenn das Gemeinschaftseigentum vertragsgemäß hergestellt wurde und keine wesentlichen Mängel aufweist. Wesentliche Mängel sind dann anzunehmen, wenn die Bauausführung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und/oder den anerkannten Regeln der Technik abweicht. Dies ist beispielsweise bei sicherheitsrelevanten Mängeln der Fall. Beispiele für sicherheitsrelevante Mängel:
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Fehlendes Treppengeländer
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Fehlende Fenstergriffe – da Fenster einen zweiten Fluchtweg darstellen
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Scharfkantige Blechkanten
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Fehlender Brandschutz
Besteht keine Abnahmereife, sollten Sie die Abnahme auch nicht erklären. Liegen nur noch unwesentliche Mängel vor, sollten diese penibel im Abnahmeprotokoll aufgelistet werden. Hierzu empfiehlt es sich den Mangel genau zu bezeichnen und durch Bilder zu dokumentieren. Nehmen Sie das Gemeinschaftseigentum ab, obwohl offensichtliche Mängel bestehen, verlieren Sie ihre Mängelrechte (§640 Abs. 3 BGB).
4. Verfolgen Sie die Beseitigung von geringfügigen Mängeln
Die Abnahmereife lag vor und Sie haben die Abnahme erklärt. Ab jetzt beginnt die Nachverfolgung der Beseitigung von geringfügigen Mängeln. Hierzu sollten Sie dem Bauträger zunächst kontaktieren und eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung vereinbaren. Rechtliche Grundlage hierfür ist der Anspruch auf Nacherfüllung nach §635 BGB. Kommt der Bauträger der Aufforderung zur Nacherfüllung nicht nach, sind sie gemäß §637 BGB dazu berechtigt den Mangel selbst zu beseitigen und einen Ersatz für Ihre Aufwendungen zu verlangen. Sind sie nicht in der Lage die hierfür nötigen Kosten selbst auszulegen, können Sie für die Nacherfüllung der baulichen Mängel vom Bauträger einen Vorschuss verlangen (§637 BGB).
5. Behalten Sie einen kühlen Kopf bei streitbaren Situationen
Es ist nahezu unmöglich einen Neubau komplett mangelfrei fertigzustellen. Währen Sie dafür einstehen sollten, dass der Bauträger seine Vertraglichen Pflichten erfüllt, sollten Sie einen kühlen Kopf bewahren, wenn es um kleinteilige und unwesentliche Mängel geht. Gerade kleine Mängel sind teilweise nur mit unverhältnismäßigen Kosten zu beseitigen. Hier sollten Sie mit dem Bauträger eine Minderung vereinbaren (§638 Abs. 1 BGB). So können Sie sich einen teuren und langwierigen Rechtstreit sparen.