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Aufzugskosten: Muss auch der Mieter im Erdgeschoss voll zahlen?

Wenn es um Geld geht, ergeben sich in Mietverhältnissen unzählige Streitpunkte. Beispielsweise dann, wenn ein Mieter, der im Erdgeschoss wohnt und das Treppenhaus nur für seinen Gang in den Keller nutzen kann vollständig an den Kosten der Treppenhausreinigung beteiligt werden soll. Selbiges gilt für Aufzugskosten.

Ein Typischer Fall für Streitereien

In Mehrfamilienhäusern gibt es stets Einrichtungen, die nicht von allen Bewohnern gleichmäßig genutzt werden können. Hierzu zählt zum einen der Aufzug, zum anderen auch die Treppenreinigung. Häufig gibt es daher Streit über die Verteilung der Betriebskosten dieser Einrichtungen. Mieter in den unteren Geschossen einer Wohnanlage werden stets argumentieren, dass Sie von einem Aufzug weniger Vorteile haben als Mieter in den oberen Geschossen. Selbes gilt für die Treppenhausreinigung. Hier wollen die Mieter in den unteren Geschossen nicht für die Treppenhausreinigung in den oberen Geschossen zahlen, da sie diese nicht nutzen. 

So haben die Gerichte entschieden

Für den Fall der Aufzugskosten hat der BGH bereits entscheiden, dass die Aufzugskosten auf die Mieter nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen umgelegt werden können. Eine derartige Vereinbarung im Mietvertrag stellt auch für Mieter im Erdgeschoss keine unangemessene Benachteiligung dar. Die Aufzugskoten können also unabhängig vom konkreten Nutzen des Aufzugs für einen Mieter nach der Wohnfläche an den Mieter weiterbelastet werden. Eine Umlage nach der konkreten Nutzung des Aufzugs ist in vielen Fällen nicht praktikabel. Eine Umlage nach der konkreten Nutzung hätte eine erhebliche Unübersichtlichkeit der Kostenverteilung zur Folge, was eine Betriebskostenabrechnung erschwert. Es entspricht daher der Intention des §556a BGB die Umlage von Betriebskosten nach einem generalisierenden Maßstab zu ermöglichen, auch wenn dadurch eine gewisse Ungenauigkeit nicht vermieden werden kann (BGH, Urteil v. 20.9.2006, VIII ZR 103/06).