Grundsätzlich erfolgt die Verteilung der Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß §16 Abs. 2 WEG nach dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel der Miteigentumsanteile. Etwas anderes gilt, wenn in der Gemeinschaftsordnung ein anderer Kostenverteilungsschlüssel vereinbart wurde. Beispielsweise könnte die Wohnfläche als Kostenverteilungsschlüssel in der Gemeinschaftsordnung vereinbart werden. Für die Kostenverteilung von baulichen Veränderungen ergeben sich abweichende Regeln.
Wenn es um Geld geht, ergeben sich in Mietverhältnissen unzählige Streitpunkte. Beispielsweise dann, wenn ein Mieter, der im Erdgeschoss wohnt und das Treppenhaus nur für seinen Gang in den Keller nutzen kann vollständig an den Kosten der Treppenhausreinigung beteiligt werden soll. Selbiges gilt für Aufzugskosten.
Bis in die 1980er Jahre war es noch üblich eine Warmmiete zu vereinbaren. Seit 1984 ist die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung zwingend vorgeschrieben. Nach Rechtsprechung des BGH ist die Vereinbarung einer Inklusivmiete, die auch die Heizkosten enthält, unwirksam (BGH, Urteil v. 19.7.2006, VIII ZR 212/05, DWW 2006, 420).
Gemäß §556 Abs. 1 S.1 BGB können Vermieter und Mieter vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. Hierzu muss der Mietvertrag eine Regelung enthalten, die bestimmt, dass die Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Was zu den Betriebskosten zählt bestimmt sich nach §2 BetrKV. Dieser enthält eine abschließende Auflistung aller umlagefähigen Betriebskosten. Eine Bezugnahme auf §2 BetrKV oder das Beifügen des Betriebskostenkatalogs ist nicht zwingend erforderlich.
Ob Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung nach dem Leistungsprinzip abrechnen muss, oder nach dem Abflussprinzip abrechnen darf war in der Vergangenheit umstritten. In seinem Urteil vom 20.02.2008 hat der BGH festgestellt, dass der Vermieter gegenüber dem Mieter nach dem Abflussprinzip abrechnen darf ((BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 49/07). Er kann also die Ausgaben, die ihm im Rahmen der Hausgeldabrechnung der Eigentümergemeinschaft belastet wurden an den Mieter weitergeben.
Im Wohnraummietrecht können die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung nicht auf den Mieter umgelegt werden. Diese sind gemäß §1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV nicht als Betriebskosten anzusehen. Im Gewerberaummietrecht können die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung nach §555a BGB auf den Mieter umgelegt werden.
Entscheidend dafür, ob ein Wohnraummietverhältnis oder ein Gewerberaummietverhältnis vorliegt ist stets der wahre Vertragszweck. Im Einzelfall ist daher zu prüfen, ob nach dem Vertragszweck überwiegend Wohnraummiete oder eine gewerbliche Nutzungsart anzunehmen ist. Hierfür sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen.
Ein funktionierender Aufzug erleichtert das Leben in einer Wohnanlage. Er sorgt für einen barrierefreien Zugang zu den oberen Geschossen. Auch bringt er viel Komfort mit sich, denn das Treppensteigen oder schleppen von schweren Gegenständen entfällt. Streit entfacht der Aufzug häufig hinsichtlich der anfallenden Kosten. Hier ist es wichtig zwischen umlagefähigen und nicht-umlagefähigen Kosten zu unterscheiden.
Die Ablesung der Zähler für Wärme und Wasser dient zur Erfassung der Verbrauchswerte. Diese sind anschließend entscheidend für die Kostenverteilung der Heizkosten. Am Ende des Abrechnungszeitraums wird der Verbrauch der Wohnungsnutzer durch das Ablesen der Messgeräte ermittelt. Seit dem 01.12.2021 muss der Vermieter fernablesbare Messgeräte installieren bzw. die vorhandenen Geräte nachrüsten. Bei fernablesbaren Geräten muss die Wohnung nicht mehr zur Ablesung betreten werden.
Das Gesetz zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (TKMoG) ist am 01.12.2021 in Kraft getreten. Mit dem TKMoG soll der Rechtsrahmen für Telekommunikationsdienste in der EU noch weiter vereinheitlich werden. Für Vermieter bedeutet das TKMoG einen schweren Einschnitt, denn die Betriebskostenumlage für TV-Dienste in der derzeitigen Form wird abgeschafft.