Das Thema Elektromobilität ist seit der Reformierung des Wohnungseigentumsgesetzes im Dezember 2020 in nahezu allen Eigentümergemeinschaften auf der Tagesordnung. Gemäß §20 Abs. 2 S.1 Nr. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessenen bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Über die Durchführung dieser baulichen Veränderungen ist im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung zu beschließen.
Mindestens ein Mal jährlich hat die Hausverwaltung zu einer Eigentümerversammlung zu laden (§24 Abs. 1 WEG). Die Eigentümerversammlung dient als Informations- und Entscheidungsgremium der WEG. Ihre Bedeutung ist vergleichbar mit der Gesellschafterversammlung einer GmbH oder der Jahreshauptversammlung einer Aktiengesellschaft. Während der Versammlung werden Beschlüsse zur ordnungsgemäßen Verwaltung gefasst, die anschließend von der Hausverwaltung in einer Niederschrift aufgenommen werden.
Der Verwalter einer Eigentümergemeinschaft ist nicht nur Dienstleister, sondern auch Vertrauensperson. Er ist als Vertreter der Eigentümergemeinschaft für erhebliche Vermögenswerte verantwortlich. Im Gegensatz zu den Regelungen für Vorstände nach dem Aktienrecht, kennt das WEG keinen Anspruch auf Entlastung für die Hausverwaltung. Dennoch stellt der Entlastungsbeschluss einen Vertrauensbeweis der Eigentümergemeinschaft dar.
Balkonsanierungen sorgen häufig für Frust in Eigentümerversammlungen. Bei der Beschlussfassung über die Balkonsanierung sind einige Punkte zu beachten. Insbesondere ist zu klären, ob von den Sanierungsmaßnahmen das Gemeinschaftseigentum betroffen ist und ob alle Eigentümer die Kosten der Balkonsanierung zu tragen haben. Dies hängt unter anderem davon ab, ob die Balkonsanierung als bauliche Veränderung oder modernisierende Instandsetzung zu werten ist.
Eigentumswohnungen werden oft von jungen Paaren mit Kinderwunsch erworben. Um deren Erwartungen an die Immobilie nachzukommen, wird vom Bauträger ein Spielplatz angelegt. Werden die eigenen Kinder älter und der Spielplatz wird nicht mehr genutzt, wünschen sich Gemeinschaften oft den Spielplatz rückzubauen. Dabei sind nicht nur die Vorschriften des WEG, sondern auch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des gültigen Baurechts zu beachten.
Noch immer werden für Wohnungseigentümergemeinschaften Treuhandkonten auf den Namen des Verwalters geführt. Dies resultiert aus einer Zeit in der die Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht teilrechtsfähig war. Seit 2007 ist waren Eigentümergemeinschaften teilrechtsfähig (§10 Abs. 6 WEG a.F. Mit der Reform des WEG zum 01.12.2020 erlangte die Eigentümergemeinschaft uneingeschränkte Rechtsfähigkeit (§9a Abs. 1 WEG).
Die zum 01.12.202 in Kraft getretene Reform des WEG-Rechts enthält für die Eigentümer einer WEG den Anspruch auf die Durchführung von privilegierten baulichen Maßnahmen. Hierzu zählet nach §20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG der Einbau von Lademöglichkeiten für elektrisch betriebene Fahrzeuge.
Rund 80% des Gebäudebestandes in Deutschland wurden zwischen dem Ende des zweiten Weltkriegs und 1980 erbaut. Angesichts steigender Anforderungen an die Barrierefreiheit und den Klimaschutz im Gebäudesektor stehen gerade in den Wohnungseigentümergemeinschaften Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an.
Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird durch Vereinbarungen und Beschlüsse geregelt (§10 WEG, §19 WEG).
Auch wenn dies gerade im Raum Regensburg häufig nicht der Fall ist, so hat eine Hausgeldabrechnung die Abrechnungsspitze und nicht den Abrechnungssaldo auszuweisen. Dies ergibt sich aus §28 Abs. 2 Satz 1 WEG. Die Abrechnungsspitze ist demnach der alleinige Beschlussgegenstand der Hausgeldabrechnungen. Wird ein Beschluss über den Abrechnungssaldo gefasst, ist dieser nichtig. Das heißt es wird beim Beschluss über den Abrechnungssaldo kein Zahlungsanspruch begründet.