Eine Bundesratsinitiative Ende 2019 hatte eine Auflockerung der Anforderungen an die Schriftform bei Gewerberaummietverträgen zum Ziel. §550 BGB sollte demnach gestrichen werden und durch eine neue Vorschrift ein eingeschränktes Kündigungsrecht nur für Vermieter im Falle eines Schriftformmangels geschaffen werden. Diese Initiative ist im Februar 2020 im Bundestag gescheitert.
Im Wohnraummietrecht können die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung nicht auf den Mieter umgelegt werden. Diese sind gemäß §1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV nicht als Betriebskosten anzusehen. Im Gewerberaummietrecht können die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung nach §555a BGB auf den Mieter umgelegt werden.
Entscheidend dafür, ob ein Wohnraummietverhältnis oder ein Gewerberaummietverhältnis vorliegt ist stets der wahre Vertragszweck. Im Einzelfall ist daher zu prüfen, ob nach dem Vertragszweck überwiegend Wohnraummiete oder eine gewerbliche Nutzungsart anzunehmen ist. Hierfür sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen.
Rund 80% des Wohnungsbestandes in Deutschland wurden vor 1980 erbaut. Zunehmende gesetzliche Regulierung führt dazu, dass Wohnungen in Zukunft vor allem energetisch saniert werden müssen. Auch eine technische Überholung des Wohnungsbestandes ist unausweichlich. Die Durchführung von Modernisierungsmieterhöhungen ist in §559 BGB geregelt. In diesem Blogbeitrag wird die richtige Vorgehensweise erläutert.