Grundsätzlich erfolgt die Verteilung der Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß §16 Abs. 2 WEG nach dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel der Miteigentumsanteile. Etwas anderes gilt, wenn in der Gemeinschaftsordnung ein anderer Kostenverteilungsschlüssel vereinbart wurde. Beispielsweise könnte die Wohnfläche als Kostenverteilungsschlüssel in der Gemeinschaftsordnung vereinbart werden. Für die Kostenverteilung von baulichen Veränderungen ergeben sich abweichende Regeln.
Ob Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung nach dem Leistungsprinzip abrechnen muss, oder nach dem Abflussprinzip abrechnen darf war in der Vergangenheit umstritten. In seinem Urteil vom 20.02.2008 hat der BGH festgestellt, dass der Vermieter gegenüber dem Mieter nach dem Abflussprinzip abrechnen darf ((BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 49/07). Er kann also die Ausgaben, die ihm im Rahmen der Hausgeldabrechnung der Eigentümergemeinschaft belastet wurden an den Mieter weitergeben.
Ein funktionierender Aufzug erleichtert das Leben in einer Wohnanlage. Er sorgt für einen barrierefreien Zugang zu den oberen Geschossen. Auch bringt er viel Komfort mit sich, denn das Treppensteigen oder schleppen von schweren Gegenständen entfällt. Streit entfacht der Aufzug häufig hinsichtlich der anfallenden Kosten. Hier ist es wichtig zwischen umlagefähigen und nicht-umlagefähigen Kosten zu unterscheiden.
Die bisher als Instandhaltungsrücklage bezeichnete Rücklage der WEG erhält mit der WEG-Reform eine neue Bezeichnung. Sie heißt seit dem 01.12.2020 Erhaltungsrücklage. Die Unterscheidung zwischen Soll- und Ist-Rücklage bleibt bestehen. Hierin liegt eine ständige Fehlerquelle in Jahresabrechnungen. Für Eigentümer ist es wichtig zu prüfen, dass die Ist-Rücklage auch tatsächlich am Konto vorhanden ist.