Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat zum 01.11.2020 das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) abgelöst. Die zuvor getrennten Gesetze sind also nunmehr in einem Gesetz vereint. Das Ziel des GEG ist ein möglichst geringer Einsatz von Energie in Gebäuden bei einer zusätzlich möglichst hohen Nutzung von erneuerbaren Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom.
Im Winter verbringen Eigentümer und Mieter viel Zeit in den eigenen vier Wänden. Dies führt bei einigen zum einem Wunsch nach Veränderung. Die Fassade könnte neu gestrichen werden, die Hofeinfahrt neu gepflastert und auch die Fenster sehen von außen nicht mehr frisch aus. Oft wird dabei außer Acht gelassen, dass eine Vielzahl von Baumaterialien nicht im Winter verarbeitet werden können.
Ein funktionierender Aufzug erleichtert das Leben in einer Wohnanlage. Er sorgt für einen barrierefreien Zugang zu den oberen Geschossen. Auch bringt er viel Komfort mit sich, denn das Treppensteigen oder schleppen von schweren Gegenständen entfällt. Streit entfacht der Aufzug häufig hinsichtlich der anfallenden Kosten. Hier ist es wichtig zwischen umlagefähigen und nicht-umlagefähigen Kosten zu unterscheiden.
Die Ablesung der Zähler für Wärme und Wasser dient zur Erfassung der Verbrauchswerte. Diese sind anschließend entscheidend für die Kostenverteilung der Heizkosten. Am Ende des Abrechnungszeitraums wird der Verbrauch der Wohnungsnutzer durch das Ablesen der Messgeräte ermittelt. Seit dem 01.12.2021 muss der Vermieter fernablesbare Messgeräte installieren bzw. die vorhandenen Geräte nachrüsten. Bei fernablesbaren Geräten muss die Wohnung nicht mehr zur Ablesung betreten werden.
Bisher mussten Wasserzähler in Wohnungen nach sechs Jahren (Kaltwasser) oder fünf Jahren (Warmwasser) getauscht werden. Mit der Novelle der Mess- und Eichverordnung werden die Fristen nun auf sechs Jahre angepasst. Damit wird nur ein Bruchteil der Einsparpotentiale für Mieter und Selbstnutzer realisiert.
Ihre Heizkosten sind im Vergleich zu Ihrer Wohnungsgröße sehr hoch. Sie wohnen in einem Altbau. Dann sollten Sie prüfen, ob im Haus einen Einrohrheizung verbaut ist. Bei einer Einrohrheizung sind die Heizkörper in Reihe an eine Ringleitung angeschlossen. Die Heizrohre verlaufen in der Regel ungedämmt durch den E-Strich. Werden Fehler in der Heizkostenabrechnung gemacht, kann die Belastung einzelner Wohnungen bei Einrohrheizungen unverhältnismäßig hoch sein.
Ihre Heizkörper sind veraltet, vergilbt oder verlieren Flüssigkeit und sollen daher erneuert werden. Sie Fragen sich, ob hierzu ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft nötig ist. Ein Blick in die Teilungserklärung kann Abhilfe schaffen, denn in der Teilungserklärung können Heizkörper dem Sondereigentum zugeordnet werden.
Rund 80 Prozent der Mehrfamilienhäuser in Deutschland wurden zwischen 1950 und 1980 gebaut. Gerade in Eigentümergemeinschaften werden nur selten Sanierungsmaßnahmen vorgenommen, weshalb viele der Baustoffe der Häuser aktuell das Ende ihrer Lebensdauer erreichen. Dadurch treten Schäden und Mängel auf.
Im Rahmen von energetischen Sanierungsmaßnahmen fassen Eigentümer häufig Beschlüsse über den Austausch von Außenfenstern. Bei Altbauten werden dann häufig einfach verglaste Fenster durch Isolierglasfenster getau
Schimmelbefall ist ein häufiger Streitgrund zwischen Mieter und Vermieter. Bei Auseinandersetzungen ist meist zu klären, ob der Schimmel aufgrund einer mangelhaften Baukonstruktion oder falschem Nutzerverhalten hervorgerufen wurde.