Grundsätzlich erfolgt die Verteilung der Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß §16 Abs. 2 WEG nach dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel der Miteigentumsanteile. Etwas anderes gilt, wenn in der Gemeinschaftsordnung ein anderer Kostenverteilungsschlüssel vereinbart wurde. Beispielsweise könnte die Wohnfläche als Kostenverteilungsschlüssel in der Gemeinschaftsordnung vereinbart werden. Für die Kostenverteilung von baulichen Veränderungen ergeben sich abweichende Regeln.
Wenn es um Geld geht, ergeben sich in Mietverhältnissen unzählige Streitpunkte. Beispielsweise dann, wenn ein Mieter, der im Erdgeschoss wohnt und das Treppenhaus nur für seinen Gang in den Keller nutzen kann vollständig an den Kosten der Treppenhausreinigung beteiligt werden soll. Selbiges gilt für Aufzugskosten.
In jeder Wohnanlage verlaufen dutzende Rohrleitungen, auch wenn diese nicht für jeden Bewohner offen sichtbar sind. So verlaufen regelmäßig Heizungsleitungen, Wasserleitungen oder Gasrohre im Treppenhaus oder auch den einzelnen Wohnungen. Viele dieser Rohrleitungen sind in die Jahre gekommen. Da die Schäden nicht für jeden Bewohner offensichtlich sind, wird die Erhaltung der Rohrleitungen in den meisten Fällen auf die Lange Bank geschoben.
Fassadensanierungen sorgen häufig für Frust in Eigentümerversammlungen. Bei der Beschlussfassung über die Fassadensanierung sind einige Punkte zu beachten. Insbesondere ist zu klären, ob von den Sanierungsmaßnahmen das Gemeinschaftseigentum betroffen ist und ob alle Eigentümer die Kosten der Fassadensanierung zu tragen haben. Dies hängt unter anderem davon ab, ob die Fassadensanierung als bauliche Veränderung oder modernisierende Instandsetzung zu werten ist.
Fenstersanierungen sorgen häufig für Frust in Eigentümerversammlungen. Bei der Beschlussfassung über die Fenstersanierung sind einige Punkte zu beachten. Insbesondere ist zu klären, ob von den Sanierungsmaßnahmen das Gemeinschaftseigentum betroffen ist und ob alle Eigentümer die Kosten der Fenstersanierung zu tragen haben. Dies hängt unter anderem davon ab, ob die Fenstersanierung als bauliche Veränderung oder modernisierende Instandsetzung zu werten ist.
Gegen Ende des Jahres erhalten Gebäudeeigentümer und Verwalter die Beitragsrechnung ihrer Wohngebäudeversicherung. Für 2022 werden Preissteigerungen von knapp 5,5 % erwartet. Angesichts der Tatsache, dass die Preise der Gebäudeversicherungen an die Entwicklung der Handwerkerpreise gekoppelt sind, erscheint eine Preissteigerung von rund 5,5% nicht mehr übertrieben.
Balkonsanierungen sorgen häufig für Frust in Eigentümerversammlungen. Bei der Beschlussfassung über die Balkonsanierung sind einige Punkte zu beachten. Insbesondere ist zu klären, ob von den Sanierungsmaßnahmen das Gemeinschaftseigentum betroffen ist und ob alle Eigentümer die Kosten der Balkonsanierung zu tragen haben. Dies hängt unter anderem davon ab, ob die Balkonsanierung als bauliche Veränderung oder modernisierende Instandsetzung zu werten ist.
Die Heizkostenabrechnung bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist Bestandteil der Hausgeldabrechnung. Die Verteilung der Heizkosten nach der Heizkostenverordnung ist zwingend verbrauchsabhängig und periodengerecht vorzunehmen. Es bietet sich auch an die Kaltwasserkosten verbrauchsabhängig abzurechnen. Hierzu wird die Kaltwasserabrechnung in die Heizkostenabrechnung aufgenommen.
Rund 80% des Gebäudebestandes in Deutschland wurden zwischen dem Ende des zweiten Weltkriegs und 1980 erbaut. Angesichts steigender Anforderungen an die Barrierefreiheit und den Klimaschutz im Gebäudesektor stehen gerade in den Wohnungseigentümergemeinschaften Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an.
Mit der Reformierung des WEG-Rechts wird die Beschlusskompetenz der WEG im Bereich der Kostenverteilung grundlegend überarbeitet. Wie sich die Gesetzesänderung auf Ihr Wohneigentum auswirkt erfahren Sie in diesem Blogbeitrag. Wir sind ihr kompetenter, persönlicher und zuverlässiger Partner für Hausverwaltung im Raum Abensberg, Kelheim und Regensburg.