Das Thema Elektromobilität ist seit der Reformierung des Wohnungseigentumsgesetzes im Dezember 2020 in nahezu allen Eigentümergemeinschaften auf der Tagesordnung. Gemäß §20 Abs. 2 S.1 Nr. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessenen bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Über die Durchführung dieser baulichen Veränderungen ist im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung zu beschließen.
Der Vermieter ist dazu verpflichtet die Mietsache in vertragsgemäßen Zustand zu halten (§535 BGB), hierzu zählt auch die Durchführung von Reparaturen. Der Mieter ist verpflichtet für Kosten einzustehen, die er durch falsche Handhabung oder mutwillige Zerstörung verursacht hat. Nicht immer ist es auf den ersten Blick ersichtlich, ob ein Schaden durch den Mieter herbeigeführt wurde, oder ob es sich schlicht um eine Abnutzung handelt.
Für jede wirtschaftliche Einheit muss eine Grundsteuererklärung abgegeben werden. Als wirtschaftliche Einheit zählen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Grundstücke. Grundstücke umfassen den Grund- und Boden und die darauf erbauten Gebäude. Grundstücke werden demnach untergliedert in unbebaute und bebaute Grundstücke. Beispiele für Grundstücke sind Einfamilienhäuser, gewerblich oder öffentlich genutzte Grundstücke und Wohnungs- und Teileigentum.
Wenn es um Geld geht, ergeben sich in Mietverhältnissen unzählige Streitpunkte. Beispielsweise dann, wenn ein Mieter, der im Erdgeschoss wohnt und das Treppenhaus nur für seinen Gang in den Keller nutzen kann vollständig an den Kosten der Treppenhausreinigung beteiligt werden soll. Selbiges gilt für Aufzugskosten.
Bis in die 1980er Jahre war es noch üblich eine Warmmiete zu vereinbaren. Seit 1984 ist die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung zwingend vorgeschrieben. Nach Rechtsprechung des BGH ist die Vereinbarung einer Inklusivmiete, die auch die Heizkosten enthält, unwirksam (BGH, Urteil v. 19.7.2006, VIII ZR 212/05, DWW 2006, 420).
Gemäß §556 Abs. 1 S.1 BGB können Vermieter und Mieter vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. Hierzu muss der Mietvertrag eine Regelung enthalten, die bestimmt, dass die Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Was zu den Betriebskosten zählt bestimmt sich nach §2 BetrKV. Dieser enthält eine abschließende Auflistung aller umlagefähigen Betriebskosten. Eine Bezugnahme auf §2 BetrKV oder das Beifügen des Betriebskostenkatalogs ist nicht zwingend erforderlich.
Eine Räum- und Streupflicht besteht immer dann, wenn eine konkrete Gefahrenlage durch Glättebildung oder Schneebelag besteht. Sie besteht nicht, wenn nur einzelne glatte Stellen vorliegen, es muss sich um eine allgemeine Glätte handeln (BGH, Urteil v. 12.6.2012, VI ZR 138/11, NZM 2012 S. 650). Der Umfang der Räum- und Streupflicht richtet sich nach dem konkreten Einzelfall.
Die Frage, ob eine Mietminderung gerechtfertigt ist, lässt sich anhand der Auslegung des §536 BGB klären. Demnach ist eine Mietminderung dann berechtigt, wenn die Mietsache zum Zeitpunkt der Überlassung oder während der Mietzeit einen Mangel aufweist, der die Tauglichkeit der Mietsache mindert oder aufhebt. Eine Ausnahme gilt nur für Maßnahmen der energetischen Modernisierung (§536 Abs. 1a BGB).
Eine Bundesratsinitiative Ende 2019 hatte eine Auflockerung der Anforderungen an die Schriftform bei Gewerberaummietverträgen zum Ziel. §550 BGB sollte demnach gestrichen werden und durch eine neue Vorschrift ein eingeschränktes Kündigungsrecht nur für Vermieter im Falle eines Schriftformmangels geschaffen werden. Diese Initiative ist im Februar 2020 im Bundestag gescheitert.
Im Wohnraummietrecht können die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung nicht auf den Mieter umgelegt werden. Diese sind gemäß §1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV nicht als Betriebskosten anzusehen. Im Gewerberaummietrecht können die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung nach §555a BGB auf den Mieter umgelegt werden.