Seit dem 01.12.2023 haben Wohnungseigentümer nach §19 Abs. 2 Nr. 6 WEG einen Anspruch auf die Bestellung eines zertifizierten Verwalter. Mit der Zertifizierung von Wohungseigentumsverwaltern nach §26a WEG wird erstmals ein quasi-Sachkundenachweis für Hausverwaltungen etabliert. Um Nachteile durch eine unqualifizierte Hausverwaltung zu vermeiden lohnt es sich für Wohnungseigentümergemeinschaften auf die Verwalterzertifizierung zu achten.
Das Thema Elektromobilität ist seit der Reformierung des Wohnungseigentumsgesetzes im Dezember 2020 in nahezu allen Eigentümergemeinschaften auf der Tagesordnung. Gemäß §20 Abs. 2 S.1 Nr. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessenen bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Über die Durchführung dieser baulichen Veränderungen ist im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung zu beschließen.
Die Rücklagen einer WEG gehören zum Gemeinschaftsvermögen. Je nach Verteilungsschlüssel werden diese anteilig den einzelnen Wohnungseigentümern zugeordnet. Bei Einer angesparten Rücklage von 10.000 Euro und 1.000 Miteigentumsanteilen entfallen auf eine Wohnung mit 100 Miteigentumsanteilen beispielsweise 1.000 Euro Rücklagenbestand. Mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetztes wurde die Instandhaltungsrücklage zur Erhaltungsrücklage umbenannt.
In jeder Wohnanlage verlaufen dutzende Rohrleitungen, auch wenn diese nicht für jeden Bewohner offen sichtbar sind. So verlaufen regelmäßig Heizungsleitungen, Wasserleitungen oder Gasrohre im Treppenhaus oder auch den einzelnen Wohnungen. Viele dieser Rohrleitungen sind in die Jahre gekommen. Da die Schäden nicht für jeden Bewohner offensichtlich sind, wird die Erhaltung der Rohrleitungen in den meisten Fällen auf die Lange Bank geschoben.
Bis in die 1980er Jahre war es noch üblich eine Warmmiete zu vereinbaren. Seit 1984 ist die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung zwingend vorgeschrieben. Nach Rechtsprechung des BGH ist die Vereinbarung einer Inklusivmiete, die auch die Heizkosten enthält, unwirksam (BGH, Urteil v. 19.7.2006, VIII ZR 212/05, DWW 2006, 420).
Fassadensanierungen sorgen häufig für Frust in Eigentümerversammlungen. Bei der Beschlussfassung über die Fassadensanierung sind einige Punkte zu beachten. Insbesondere ist zu klären, ob von den Sanierungsmaßnahmen das Gemeinschaftseigentum betroffen ist und ob alle Eigentümer die Kosten der Fassadensanierung zu tragen haben. Dies hängt unter anderem davon ab, ob die Fassadensanierung als bauliche Veränderung oder modernisierende Instandsetzung zu werten ist.
Fenstersanierungen sorgen häufig für Frust in Eigentümerversammlungen. Bei der Beschlussfassung über die Fenstersanierung sind einige Punkte zu beachten. Insbesondere ist zu klären, ob von den Sanierungsmaßnahmen das Gemeinschaftseigentum betroffen ist und ob alle Eigentümer die Kosten der Fenstersanierung zu tragen haben. Dies hängt unter anderem davon ab, ob die Fenstersanierung als bauliche Veränderung oder modernisierende Instandsetzung zu werten ist.
Mit der Frage, ob eine WEG ein marodes Parkhaus trotz hoher Kosten sanieren muss hat sich der BGH im Oktober 2021 beschäftigt. Die Antwort ist eindeutig. Eine Eigentümergemeinschaft muss ein marodes Gebäude auch dann sanieren, wenn ihr durch die Sanierung hohe Kosten entstehen. Nur bei vollständiger oder zumindest teilweiser Zerstörung entfällt die Sanierungspflicht (BGH, Urteil v. 15.10.2021, V ZR 225/20).
Bis in das Jahr 2018 gab es keinerlei Regulierung des Verwalterberufes. Dies führt dazu, dass sich einige schwarze Schafe in diese Branche wiederfinden. Hierunter leiden Eigentümer und Vermieter durch Verlust an Lebensqualität oder Vermögensverlust. Die Reform des WEG Rechts zum 01.12.2020 soll dies mit der Einführung des zertifizierten Verwalters ändern. Der Koalitonsvertrag der Ampelparteien sieht sogar eine echte Gewerbezulassung für WEG-Verwalter, Mietverwalter und Makler vor.
Im März 2020 wurde das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ beschlossen. Darin sind unter anderem Sonderregelungen für Wohnungseigentümergemeinschaften getroffen. Beispielsweise bleibt auch ohne entsprechenden Beschluss der zuletzt bestellte Verwalter im Amt und der aktuelle Wirtschaftsplan gilt fort. Die zunächst bis Ende 2021 befristeten Regelungen gelten nun bis zum 31.08.2022 fort.