Im März 2020 wurde das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ beschlossen. Darin sind unter anderem Sonderregelungen für Wohnungseigentümergemeinschaften getroffen. Beispielsweise bleibt auch ohne entsprechenden Beschluss der zuletzt bestellte Verwalter im Amt und der aktuelle Wirtschaftsplan gilt fort. Die zunächst bis Ende 2021 befristeten Regelungen gelten nun bis zum 31.08.2022 fort.
Die wichtigsten Sonderregelungen im Überblick
- Die Amtszeit des Verwalters dauert fort
Der zuletzt bestellte Verwalter bleibt bis zu seiner Abberufung oder zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt. Fälschlicherweise verbreiten Verwalter vereinzelt, dass ein Verwalterwechsel erst nach Auslaufen der Corona-Sonderregelungen möglich ist. Dies ist nicht der Fall. Ist beispielsweise die Ursprüngliche Verwalterbestellung abgelaufen, kann jederzeit eine Neubestellung vorgenommen werden.
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Der Wirtschaftsplan gilt fort
Der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort. Damit soll sichergestellt werden, dass in Eigentümergemeinschaften keine Liquiditätsengpässe auftreten. Es ist also ausreichend, wenn ein neuer Wirtschaftsplan erst in der nächsten Eigentümerversammlung in Präsenz vorliegt. - Jahresabrechnungen sind zu erstellen und zu versenden
Unabhängig davon, ob Eigentümerversammlungen stattfinden oder durchgeführt werden dürfen, muss eine Jahresabrechnung vorgelegt werden. Diese ist für steuerliche Zwecke der einzelnen Eigentümer auch dringend erforderlich.
Wie kann die Hausverwaltung während Corona gewechselt werden?
Mit zunehmender Dauer der Pandemie steigt die Unzufriedenheit vieler Eigentümergemeinschaften. Die Leistungsfähigkeit ihrer Hausverwaltung hängt zunehmend von deren Digitalisierungsgrad ab. Nur, wenn die Hausverwaltung in der Lage ist, Homeoffice anzubieten und die wichtigsten Unterlagen digital vorliegen, kann die Verwaltung jederzeit konzentriert arbeiten. Ist ein Wechsel der Verwaltung notwendig, sind die in der nachfolgenden Grafik präsentierten Vorgehensweisen denkbar.
Es ist maßgeblich, ob die Hausverwaltung aufgrund eines früheren Bestellungsbeschlusses im Amt ist, oder ob der Bestellungszeitraum bereits abgelaufen ist und die Verwaltung nur noch aufgrund der Corona-Sonderregelungen im Amt bleibt. Besteht eine wirksame Bestellung, ist eine Abberufung der Verwaltung notwendig. Diese kann ohne wichtigen Grund erfolgen. Der Verwaltervertrag läuft anschließend noch für sechs Monate weiter. Ist der Verwalter nur noch aufgrund der Corona-Sonderregelungen im Amt, kann jederzeit eine neue Hausverwaltung bestellt werden.
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