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Die Mär vom Fenster im Sondereigentum

Nicht selten kommt es vor, dass zwingend im Gemeinschaftseigentum stehende Gebäudebestandteile in der Gemeinschaftsordnung zum Sondereigentum erklärt werden. Ein häufiges Beispiel hierfür sind Fenster der Gebäudefassade. Diese Zuordnung ist allerdings nichtig, sodass die Fenster unabhängig von der Gemeinschaftsordnung weiterhin im Gemeinschaftseigentum verbleiben.

Warum sind Fenster in der Außenhülle des Gebäudes stets Gemeinschaftseigentum?

Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden (§5 Abs. 2 WEG). Ein Gerichtsbeschluss des LG Lübeck macht deutlich, dass Fenster auch dann zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind, wenn diese fälschlicherweise in der Gemeinschaftsordnung dem Sondereigentum zugeordnet wurden (LG Lübeck, Beschluss vom 01.07.1985, 7 T 365/85). Auch der Bundesgerichtshof bestätigt diese Sicht. Demnach sind Fenster nebst Rahmen nach §5 Abs. 2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum und der Austausch der Fenster muss durch die Eigentümergemeinschaft auf deren Kosten vorgenommen werden (BGH, Urteil v. 2.3.2012, V ZR 174/11).

Was muss ich tun, wenn ich ein Außenfenster im Bereich meiner Wohnung tauschen möchte?

Da Außenfenster zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen, muss deren Austausch durch die Eigentümergemeinschaft beschlossen werden. Dies gilt für sämtliche Änderungen an Fensterrahmen, Verglasungen, Rolläden und Fensterbänken. Die WEG entscheidet bei dieser Beschlussfassung auch über die Art der Erhaltung. Beispielsweise darüber, ob Holz oder Aluminiumfenster verbaut werden sollen.

Wer trägt die Kosten des Fensteraustausches?

Grundsätzlich sind die Kosten für das Gemeinschaftseigentum von allen Eigentümern zu tragen. Wie bereits oben dargelegt, zählen Außenfenster nach §5 Abs. 2 WEG zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Sind die Fenster fälschlicherweise in der Gemeinschaftsordnung dem Sondereigentum zugeordnet, so kann dies in eine Kostentragungsregel zu Lasten des Sondereigentümers umgedeutet werden (LG Dortmund, Urteil v. 1.4.2014, 1 S 178/13). Voraussetzung hierfür ist, dass die Gemeinschaftsordnung jedem Sondereigentümer auferlegt sein Sondereigentum auf eigene Kosten instand zu halten und instand zu setzen.

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