Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat zum 01.11.2020 das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) abgelöst. Die zuvor getrennten Gesetze sind also nunmehr in einem Gesetz vereint. Das Ziel des GEG ist ein möglichst geringer Einsatz von Energie in Gebäuden bei einer zusätzlich möglichst hohen Nutzung von erneuerbaren Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom. Es soll somit den WEG für den klimaneutralen Gebäudebestand bis 2050 ebnen.
Welche Energetischen Anforderungen gelten für den Gebäudebestand?
Die energetischen Anforderungen an den Gebäudebestand sind in §§46 bis 51 GEG geregelt.
- §46 GEG regelt das Gebot der Aufrechterhaltung der energetischen Qualität von Bestandsgebäuden. Demnach dürfen Außenbauteile des Gebäudes nicht in einer Weise verändert werden, die die
energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert.
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§47 GEG regelt Nachrüstpflichten bei bestehenden Gebäuden. Demnach müssen die Eigentümer eines Wohngebäudes dafür sorgen, dass die oberste Geschossdecke des Gebäudes so gedämmt wird, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke höchstens bei 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin liegt. Diese Pflicht gilt auch dann als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn sich die Kosten der Nachrüstung nicht in angemessener Frist durch die erreichten Einsparungen amortisieren (§47 Abs. 4 GEG).
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§48 GEG regelt die Bewertung der Gesamteffizienz eines Gebäudes. Demnach gelten folgende Höchstwerte für den Wärmedurchgangskoeffizienten.
1. Bei einem freistehenden Gebäude mit einer Gebäudenutzfläche von bis zu 350 qm 0,40 Watt pro qm und Kelvin.
2. Bei einem freistehenden Gebäude mit einer Gebäudenutzfläche von mehr als 350 qm 0,50 Watt pro qm und Kelvin
3. Bei einem einseitig angebauten Wohngebäude 0,45 Watt pro qm und Kelvin.
4. Bei allen anderen Wohngebäuden 0,65 Watt pro qm und Kelvin -
Anlage 7 GEG regelt die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei einer Änderung am bestehenden Gebäude. Werden beispielsweise neue Dachflächenfenster verbaut, so darf der Wärmedurchgangskoeffizient bei bewohnten Dachflächen höchstens 1,4 Watt pro qm und Kelvin betragen, bei nicht bewohnten Dachflächen 1,9 Watt pro qm und Kelvin.
Welche Regelungen trifft das GEG zu Heizungsanlagen?
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Leitungsdämmung: Die Anforderung an die Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen im Gebäudebestand regelt §71 Abs. 1 GEG. Diese sind gemäß Anlage 8 GEG zu dämmen, sofern sich die Aufwendungen der Dämmmaßnahme durch eintretende Einsparungen in einem angemessenen Zeitraum amortisieren (§71 Abs. 2 GEG).
- Betriebsverbote: §72 Abs. 1 GEG regelt ein Betriebsverbot für Heizkessel, die mit Öl oder Gas betrieben werden und vor dem 01.01.1990 eingebaut oder aufgestellt wurden. Zusätzlich gilt für alle weiteren Öl- und Gasheizkessel, dass diese nach Ablauf von 30 Jahren ausgetauscht werden müssen. Das Betriebsverbot gilt nicht für Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel sowie für heizungstechnische Anlage, deren Nennleistung weniger als 4 KW oder mehr als 400 KW beträgt.
Verbot von neuen Heizöl-Anlagen ab dem 01.01.2026
Gemäß §72 Abs. 4 S. 1 GEG dürfen ab dem 01.01.2026 keine neuen Heizkessel mehr in betrieb genommen werden, die ausschließlich mit Heizöl oder anderen festen fossilen Brennstoffen beschickt werden.