Überall dort, wo Grundstücke unmittelbar aneinandergrenzen oder eine Bebauung an der Grundstücksgrenze vorliegt, kann es notwendig sein bei Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten das Nachbargrundstück zu betreten. Hier liegt ein häufiger Streitpunkt.
Was kann ich machen, wenn ich das Grundstück des Nachbarn für Arbeiten an meinem Haus nutzen muss?
Zunächst kann auf dem Weg der Grunddienstbarkeit ein Nutzungsrecht im Grundbuch gesichert werden. In diesem kann genau geregelt werden, unter welchen Umständen Sie das Grundstück Ihres Nachbarn mitnutzen dürfen. Ist dies nicht geschehen, hilft das Hammerschlags- und Leiterrecht weitern.
Was ist unter dem Hammerschlags- und Leiterrecht zu verstehen?
Das Hammerschlags- und Leiterrecht ist in den Nachbarschaftsgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Es sieht vor, dass der bauende Nachbar das Nachbargrundstück betreten darf. Dieser muss die Nutzung seines Grundstücks dulden, wenn die Arbeiten andernfalls nur mit hohen Kosten oder nicht zweckmäßig durchgeführt werden können. Der Bauherr darf dann das Nachbargrundstück betreten, Leitern und Gerüste aufstellen sowie Baumaterialien und Baugeräte über das Nachbargrundstück transportieren.
Wie ist das Hammerschlags- und Leiterrecht in Bayern geregelt?
Das Hammerschlags- und Leiterrecht ist in Art. 46b Des Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) geregelt. Demnach muss der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks dulden, dass das Grundstück vom Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks und von diesem beauftragten Personen zur Errichtung, Veränderung, Instandhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage betreten wird und dass auf dem Grundstück Gerüste und Geräte ausgestellt werden. Auch die für die Arbeiten erforderlichen Baustoffe dürfen über das Grundstück gebracht werden.
Wann findet das Hammerschlags- und Leiterrecht in Bayern Anwendung?
Das Hammerschlags- und Leiterrecht findet dann Anwendung, wenn das geplante Vorhaben anderweitig nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann. Die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen dürfen außerdem nicht im Vergleich zur geplanten Maßnahme unverhältnismäßig sein. Ebenfalls muss das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Worauf ist bei der Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts in Bayern zu achten?
Das Hammerschlags- und Leiterrecht ist möglichst schonend auszuüben. Es darf auch nicht zur Unzeit geltend gemacht werden. Die Absicht das Recht auszuüben sowie die Art und Dauer der Arbeiten müssen mindestens einen Monat vor deren Beginn dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks angezeigt werden. Schäden, die bei der Ausübung der Rechte entstehen sind ohne Rücksicht auf das Verschulden von dem Eigentümer, der die Arbeiten veranlasst hat, zu ersetzen. Für den voraussichtlichen Schaden kann der vom Hammerschlags- und Leiterrecht betroffene Nachbar eine Sicherheitsleistung verlanden.
Muss der ausübende Nachbar eine Entschädigung für die Nutzung des Hammerschlags- und Leiterrechts zahlen?
Wenn die geplanten Maßnahmen länger als eine Woche andauern, muss der ausübende Nachbar dem Eigentümer des Nachbargrundstücks eine Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete für einen dem benutzten Grundstücksteil vergleichbaren gewerblichen Lagerplatz zahlen.
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