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Erwerb eine Immobilie: Das ist beim Hausgeld zu beachten.

Im Wirtschaftsplan werden die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums für die entsprechende Wirtschaftsperiode festgelegt. Diese werden nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel auf die Eigentümer umgelegt. Der nach dem Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan auf einen Eigentümer entfallende Zahlungsbetrag wird als Hausgeld bezeichnet. Oft wird hierfür der Begriff Wohngeld verwendet. Dieser ist aber unzutreffend, da es sich bei Wohngeld um öffentliche Mietzuschüsse handelt, die mit dem Wohnungseigentum nichts zu tun haben.

Ab wann muss der Käufer das Hausgeld zahlen?

Kostenschuldner für Hausgeldzahlungen ist, wer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Hausgelds im Grundbuch als "Wohnungseigentümer" eingetragen ist. Die Ausnahme hiervon für solche Ersterwerber vom teilenden Eigentümer, die eine grundbuchrechtlich gesicherte Position und den Besitz an der Wohnung erlangt haben, ist nicht auf Veräußerungen von Wohnungen aus einer vollständig und rechtlich in Vollzug gesetzten Wohnungseigentümergemeinschaft heraus (Zweiterwerb) übertragbar (LG München I, Beschluss v. 29.5.2018, 36 S 10312/17 WEG).

Muss ich auch Hausgeld zahlen, wenn ich meine Wohnung nicht nutzen kann?

Ja, denn ein Wohnungseigentümer kann nicht einwenden, kein Hausgeld zu schulden, weil er das ihm gehörende Sondereigentum nicht nutzen kann. Ihm steht wegen der Unbenutzbarkeit der Wohnung kein „Minderungsrecht“ zu. Das Risiko der Benutzbarkeit oder Vermietbarkeit des Sondereigentums hat allein der Wohnungseigentümer zu tragen (LG Berlin, Urteil v. 15.6.2018, 55 S 81/17 WEG).

Was ist eine Sonderumlage und muss ich diese als Eigentümer bezahlen?

Ein Sonderumlagenbeschluss stellt einen Nachtrag zum Wirtschaftsplan dar. Er begründet ebenso wie ein Beschluss über einen Wirtschaftsplan eine Zahlungspflicht der Wohnungseigentümer (LG Hamburg, Beschluss v. 30.5.2018, 318 S 70/16). Der Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum haftet für eine nach dem Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage, auch wenn deren Erhebung vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde. Die anteiligen Beiträge der Wohnungseigentümer zu einer Sonderumlage werden erst mit Abruf durch den Verwalter fällig. Sollen die Beiträge sofort fällig werden, bedarf es einer ausdrücklichen Regelung in dem Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage (BGH, Urteil v. 15.12.2017, V ZR 257/16).

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