Tierhaltung sorgt in Eigentümergemeinschaften in einigen Fällen für Konflikte. Dieser Artikel schafft Klarheit über die rechtliche Lage. Sie erfahren, ob eine Tierhaltung durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft untersagt werden kann und welche Vorschriften bei der Haltung von Hunden und Katzen in einer Eigentümergemeinschaft gelten.
Ist es möglich, die Haltung von Haustieren in einer WEG zu verbieten?
Durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung oder auch einer nachträglichen Vereinbarung kann die Haltung von Tieren in der Wohnanlage ausgeschlossen werden. Eine nachträgliche Vereinbarung ist in diesem Fall nur mit Zustimmung aller Eigentümer möglich, die Vereinbarung ist sodann gemäß §10 Abs. 3 WEG in das Grundbuch einzutragen, um auch gegen einen Sondernachfolger zu wirken. In der Praxis kommen solche Vereinbarungen im Regelfall nicht vor. Sittenwidrig dürften Vereinbarungen sein, die ein absolutes Tierhalteverbot auch für Kleintiere wie Zierfische oder Hamster umfassen. Als Folge sind derartige Vereinbarungen unwirksam.
Kann die Haltung eines Haustieres von der Genehmigung des Verwalters abhängig gemacht werden?
Eine wirksame Vereinbarung der Wohnungseigentümer zur Haustierhaltung kann die Haustierhaltung von einer Genehmigung des Verwalters abhängig machen. Der Verwalter darf seine Zustimmung zur Tierhaltung in diesem Fall nur aus wichtigem Grund verweigern (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 7.5.1999, 5 W 365/98, NZM 1999 S. 621).
Kann ein Verbot von Hunde- und Katzenhaltung von einer Eigentümergemeinschaft beschlossen werden?
Ein Mehrheitsbeschluss, der die Haustierhaltung nicht generell verbietet ist aufgrund seines Eingriffs in den Kernbereich des Sondereigentums nichtig (Saarländisches OLG, Beschluss v. 2.10.2006, 5 W 154/06). Das Verbot einer Hunde- und Katzenhaltung kann aber mehrheitlich beschlossen werden. Ein Beschluss hierüber ist anfechtbar und würde bei einer Anfechtungsklage voraussichtlich für unwirksam erklärt werden (OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 17.1.2011, 20 W 500/08).
Welche Regelungen zur Haustierhaltung kann die Hausordnung enthalten?
Ein Mehrheitsbeschluss, der die Haustierhaltung nicht generell verbietet ist aufgrund seines Eingriffs in den Kernbereich des Sondereigentums nichtig (Saarländisches OLG, Beschluss v. 2.10.2006, 5 W 154/06). Das Verbot einer Hunde- und Katzenhaltung kann aber mehrheitlich beschlossen werden. Ein Beschluss hierüber ist anfechtbar und würde bei einer Anfechtungsklage voraussichtlich für unwirksam erklärt werden (OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 17.1.2011, 20 W 500/08).
Wir sind Ihre Hausverwaltung in Abensberg, Neustadt, Kelheim und Regensburg. Informieren Sie sich hier über Ihre Vorteile als Kunde einer professionellen Hausverwaltung.
Weitere interessante Artikel:
1. Legionellen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft – Das ist zu beachten.
2. Störenfried Nachbar – Das Hammerschlags- und Leiterrecht kann bei baulichen Maßnahmen helfen
3. WEG-Verwaltung von der Steuer absetzten – Das lohnt sich.
4. Schönheitsreparaturen: In welchem Zustand muss mein Mieter die Wohnung zurückgeben?
5. Mietsicherheiten – welche Möglichkeiten gibt es und was ist zu beachten?