Das Gesetz zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (TKMoG) ist am 01.12.2021 in Kraft getreten. Mit dem TKMoG soll der Rechtsrahmen für Telekommunikationsdienste in der EU noch weiter vereinheitlich werden. Für Vermieter bedeutet das TKMoG einen schweren Einschnitt, denn die Betriebskostenumlage für TV-Dienste in der derzeitigen Form wird abgeschafft. Bisher konnten Vermieter die Kosten für die Nutzung und den Betrieb der Breitbandnetze über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen, dies ist zukünftig nicht mehr möglich.
Eine Herausforderung für Vermieter, Verwalter und Wohnungseigentümergemeinschaften
Von der Abschaffung des sogenannten Betriebskostenprivilegs sind rund 12 Mio. Haushalte in Deutschland betroffen. Diese müssen sich um neue Möglichkeiten für eine kostengünstige TV-Versorgung kümmern vor dem Hintergrund, dass Vermieter, Verwaltungen und Netzbetreiber weiterhin vertrauensvoll und wirtschaftlich zusammenarbeiten können.
Die wichtigsten Änderungen für Vermieter nach dem TKMoG
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Abschaffung der Betriebskostenumlage zum 01.Juli 2024
Bisher ist die Umlagefähigkeit der Kosten für TV-Versorgung in §2 Nr. 15 a und b BetrKV geregelt. Ab dem 01.Juli 2024 sind nur noch die reinen Stromkosten für Anlagen der TV-Versorgung umlagefähig sowie die Wartung und Prüfung von Gemeinschaftsantennen.
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Sonderkündigungsrecht für Bestandsverträge ab dem 01.Juli 2024 nach §230 Abs. 5 TKG
Einen vor dem 01.12.2021 geschlossenen Bezugsvertrag für die Belieferung von Gebäuden mit Telekommunikationsdiensten können sowohl Vermieter als auch Eigentümergemeinschaften oder Netzbetreiber ab dem 01.Juli 2024 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Schadensersatzansprüche bestehen in diesem Fall nicht (§230 Abs. 5 TKG).
Unter welchen Voraussetzungen können die Kosten für Telekommunikationsdienste weiterhin auf Mieter umgelegt werden?
Mieter können von der neuen gesetzlichen Regelung frühestens ab dem 01.Juli 2024 Gebrauch machen. Es ist jedoch trotzdem sinnvoll bereits frühzeitig ein Gespräch zwischen Mieter und Vermieter zu suchen, um wirtschaftlich sinnvolle und gerechte Lösungen auszuloten.
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Umlagefähigkeit von Telekommunikationsdiensten durch einzelvertragliche Vereinbarung
Der Vermieter könnte mit dem Vermieter eine einzelvertragliche Zusatzvereinbarung auf freiwilliger Basis treffen. Hierbei kann vereinbart werden, dass die TV-Versorgung vom bisherigen Anbieter bezogen wird und die Versorgungsentgelte vom Mieter bezahlt werden. Zu berücksichtigen ist hie §556 Abs. 4 BGB, wonach solche Vereinbarungen als Umgehungsversuch in Bezug auf das abschließend geregelte Betriebskostenrecht unwirksam sein können.
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Versorgungsvereinbarung mit dem Netzbetreiber statt Mehrnutzervertrag
Anstelle eines Mehrnutzervertrages (z.B. für alle Mieter oder eine Wohnungseigentümergemeinschaft) kann der Netzbetreiber auch mit jedem Bewohner eines Hauses einen Einzelnutzungsvertrag zur Lieferung eines TV- und Breitbandanschlusses abschließen.