In diesem Blogbeitrag möchten wir auf eine häufige Diskussion auf Eigentümerversammlungen eingehen:
Wer Zahlt für Schäden im Gemeinschaftseigentum, obwohl dieses innerhalb der Flächen des Sondereigentums liegt?
Eindeutige Kostenverteilung nach WEG bzw. Teilungserklärung
Im untenstehenden Schaubild ist der Entscheidungsprozess über die Kostenverteilung bei Schäden im Sonder- oder Gemeinschaftseigentum schematisch dargestellt. Liegt ein Schaden im Sondereigentum der Immobilie vor, so ist dieser auch vom Eigentümer des Sondereigentums zu beheben und alle anfallenden Kosten vom Eigentümer zu tragen. Auch bei Schäden die eindeutig dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind, wie Beispielsweise Schäden an der Eingangstür einer Immobilie, stellt sich die Frage der Kostenverteilung nicht. Diese werden nach § 16 Abs. 1 WEG anteilig auf die Eigentümer umgelegt.
Ihre Teilungserklärung können Sie im Kundenportal einsehen.
Kostenverteilungsbeschluss nach § 16 Abs. 4 WEG
Dachfenster gehören nach §5 Abs. 2 WEG zwingend zum Gemeinschaftseigentum einer WEG, selbst dann, wenn diese im Bereich des Sondereigentums liegen. Dies kann auch nicht durch eine anderweitig lautende Teilungserklärung abgewandelt werden. Folglich muss die Instandsetzung der Funktionalität des Dachfensters durch die Eigentümerversammlung beschlossen werden.
Fraglich ist allerdings, ob die Eigentümergemeinschaft die Kosten für diese bauliche Maßnahme zu tragen hat.
Nicht selten enthält die Gemeinschaftsordnung der Teilungserklärung Vorschläge dazu, wer die Kosten für Reparaturen an Dachfenstern trägt.
Um auf Nummer Sicher zu gehen, kann die Eigentümergemeinschaft die Kostenverteilung auf den Eigentümer des Sondereigentums im Einzelfall nach §16 Abs. 4 WEG regeln. Dann ist auf der Eigentümerversammlung ein Beschluss zur Kostenverteilung zu fassen. Ein solcher Beschluss benötigt allerdings eine Mehrheit von dreiviertel aller Stimmberechtigten Eigentümer sowie die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller MEA (§16 Abs. 4 S.2 WEG).
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