Balkonsanierungen sorgen häufig für Frust in Eigentümerversammlungen. Bei der Beschlussfassung über die Balkonsanierung sind einige Punkte zu beachten. Insbesondere ist zu klären, ob von den Sanierungsmaßnahmen das Gemeinschaftseigentum betroffen ist und ob alle Eigentümer die Kosten der Balkonsanierung zu tragen haben. Dies hängt unter anderem davon ab, ob die Balkonsanierung als bauliche Veränderung oder modernisierende Instandsetzung zu werten ist.
Wann liegt eine modernisierende Instandsetzung von Balkonen vor?
Eine modernisierende Instandsetzung von Balkonen liegt vor, wenn vorhandene defekte oder veraltete Anlagen des Gemeinschaftseigentums durch technisch hochwertigere und bessere Anlagen ersetzt werden. Als Voraussetzung für eine modernisierende Instandsetzung gilt, dass sich die Investition innerhalb von 10 Jahren amortisiert. Dies ist durch eine Kosten-Nutzen-Analyse nachzuweisen (BGH, Urteil v. 14.12.2012, V ZR 224/11; LG Bremen, Urteil v. 10.7.2015, 4 S 318/10). Bei Balkonen ist eine modernisierende Instandsetzung beispielsweise dann gegeben, wenn wasserabweisende Putze, eine neue Bodenabdichtung oder eine bessere thermische Entkopplung durch die Instandsetzungsmaßnahme erreicht werden. Auch eine Verpressung von Betonrissen stellt eine Instandhaltung oder modernisierende Instandsetzung dar.
Wie sind die Kosten bei der modernisierenden Instandsetzung von Balkonen zu verteilen?
Nach §16 Abs. 2 Satz 1 Weg sind die Kosten von Instandsetzungsmaßnahmen grundsätzlich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile (§47 GBO) zu verteilen. Das heißt auch Eigentümer ohne Balkonzugang sind an den Kosten der Balkonsanierung zu beteiligen. Sollen nur diejenigen Eigentümer mit Balkon an den Kosten der modernisierenden Instandsetzung teilhaben, ist hierüber in der Eigentümerversammlung ein separater Beschluss zu fassen. Grundlage hierfür ist die gesetzliche Öffnungsklausel des §16 Abs. 2 Satz 2 WEG.
Wann liegt eine bauliche Veränderung von Balkonen vor?
Eine bauliche Veränderung liegt bei Maßnahmen vor, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (§20 Abs. 1 WEG). Eine bauliche Veränderung im Zusammenhang mit einer Balkonsanierung liegt beispielsweise dann vor, wenn bisher fest mit der Betondecke verbundene betonierte Balkone durch vorgestellte Balkone ersetzt werden. Eine solche bauliche Maßnahme kann mit einfacher Mehrheit (§25 Abs. 1 WEG) beschlossen werden, oder einem einzelnen Eigentümer gestattet werden (§20 Abs. 1 WEG).
Welche Kostenverteilung gilt bei einer baulichen Veränderung von Balkonen?
Die Kostenverteilung bei einer baulichen Veränderung ist in §21 WEG geregelt. Demnach hat jeder Wohnungseigentümer die Kosten einer ihm durch die Eigentümergemeinschaft gestatteten baulichen Veränderung selbst zu tragen (§21 Abs. 1 WEG). Eine Verteilung der Kosten auf alle Eigentümer kommt nur dann in Frage, wenn die Maßnahme von mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde und die bauliche Maßnahme nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, oder sich deren Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren (§21 Abs. 2 Nr. 1,2 WEG). Die Amortisation der Kosten einer Balkonsanierung dürfte an dieser Stelle ausgeschlossen sein, da sanierte Balkone die Kosten des laufenden Betriebs nur bedingt beeinflussen, bzw. dieser Einfluss nicht messbar ist.
Worauf ist bei der Beschlussfassung einer Balkonsanierung zu achten?
Handelt es sich bei der Balkonsanierung um eine modernisierende Instandsetzung, so ist in der Eigentümerversammlung darauf zu achten, dass auch die Kostenverteilung geregelt wird. In den meisten Eigentümergemeinschaften wird es gewünscht, dass nur Eigentümer, die einen Nutzen – in diesem Fall einen Balkon haben – auch an den Kosten der Balkonsanierung beteiligt werden. Hierzu ist nach §16 Abs. 2 Satz 2 WEG ein Kostenverteilungsbeschluss sinnvoll.
Handelt es sich bei der Balkonsanierung um eine bauliche Veränderung der Balkone, sollten dieser nur diejenigen Eigentümer zustimmen, die auch einen Balkon besitzen. Die Kostenverteilung entfällt damit auch nur auf die Eigentümer, die Ihre Zustimmung erteilt haben. Hierfür ist eine namentliche Abstimmung unbedingt nötig.
Wir sind Ihre Hausverwaltung in Abensberg, Neustadt, Kelheim und Regensburg. Informieren Sie sich hier über Ihre Vorteile als Kunde einer professionellen Hausverwaltung.
Weitere interessante Artikel:
1. Die 5 häufigsten Mängel bei Bestandsgebäuden
2. Die 5 häufigsten Mängel im Neubau
3. Welche Kostenverteilung gilt bei den Heizkosten?
4. WEG-Reform: Kostenverteilung bei Erhaltung, Erstherstellung und modernisierende Instandsetzung
5. Neues WEG-Recht, neue Kostenverteilung – das gilt es zu beachten.