Auch in einer Mietwohnung will sich ein Bewohner wie zuhause fühlen. Hierzu werden gerne Bilder, Sideboards oder Regale an der Wand abgebracht. Bei einer Geburtstagsfeier wird der Esstisch zur Partyzentrale und das heruntergefallene Rotweinglas sorgt für einen Fleck auf dem Holzboden. Die Nutzung einer Wohnung hinterlässt unweigerlich Spuren. Wichtig ist, dass Vermieter und Mieter bezüglich der anfallenden Schönheitsreparaturen eine wirksame Regelung getroffen haben.
Was sind Schönheitsreparaturen?
Als Schönheitsreparaturen werden diejenigen Instandsetzungsarbeiten bezeichnet, die zur Beseitigung von Mängeln im Aussehen der Mieträume beseitigen. Das Gesetz schreibt die Durchführung dem Vermieter zu. Mit einer wirksamen Klausel im Mietvertrag können die Schönheitsreparaturen aber auf den Mieter übertragen werden.
In meinem Mietvertrag ist nichtss zu Schönheitsreparaturen geregelt, was gilt in diesem fall?
Fehlt in einem Mietvertrag eine Regelung zu Schönheitsreparaturen, so kann die Wohnung mit allen Mängeln und Veränderungen zurückgegeben werden, sofern diese aus dem vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung resultieren (§538 BGB). Im Falle des Holzbodens müsste der Vermieter die durch das heruntergefallene Weinglas verbliebenen spuren hinnehmen. Die Räume sind nämlich ohne vertragliche Vereinbarung besenrein zu übergeben. Auch Dübel oder Bohrungen für die Wandregale und Sideboards müssten nicht verschlossen werden.
In meinem Mietvertrag ist eine wirksame Regelung zu Schönheitsreparaturen getroffen, was gilt in diesem Fall?
Bei einer wirksamen Regelung zu Schönheitsreparaturen sind die in der Einleitung beschriebenen Mängel durch den Mieter zu beseitigen. Wann die Schönheitsreparaturen fällig sind, richtet sich nach der konkreten Vereinbarung im Mietvertrag. Sind Schönheitsreparaturen notwendig, um nachhaltige Schäden an der Substanz des Gebäudes zu vermeiden oder zu beseitigen, kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass diese Arbeiten unverzüglich auszuführen sind (BGH, Beschluss v. 17.2.2015, VIII ZR 232/14).
Kann ich mit meinem Mieter vereinbaren, dass dieser am Ende der Mietzeit die Wohnung renovieren muss?
Eine solche Vereinbarung ist innerhalb eines Formularvertrags unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligen würde (BGH, Urteil v. 12.9.2007, VIII ZR 316/06). Eine entsprechende Regelung kann aber individuell mit dem Mieter ausgehandelt werden. Zu beachten ist aber, dass der Mietvertrag im Zweifel der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt. Geht das Gericht davon aus, dass es sich nicht um eine Individualabrede handelt, so ist die Vereinbarung zur Rückgabe einer renovierten Wohnung unwirksam.
Welche Fristen gelten für Schönheitsreparaturen?
Die BGH-Rechtsprechung erlaubt die Regelung eines Fristenkatalogs für Schönheitsreparaturen (BGH, Urteil v. 28.4.2004, VIII ZR 230/03, WuM 2004 S.333). Der Fristenplan muss aber flexibel ausgelegt sein, sodass der Mieter bei einer besonders schonenden Behandlung der Mieträume eine längere Frist verlangen kann. Die vertragliche Regelung muss also klarstellen, dass die Fristen nicht in jedem Fall bindend sind. Dies wird durch Zusätze wie „im Allgemeinen“ oder „in der Regel“ erreicht.
Wir sind Ihre Hausverwaltung in Abensberg, Neustadt, Kelheim und Regensburg. Informieren Sie sich hier über Ihre Vorteile als Kunde einer professionellen Hausverwaltung.
Weitere interessante Artikel:
1. Fallstricke der Betriebskostenabrechnung bei vermietetem Wohnungseigentum
2. Mietsicherheiten – welche Möglichkeiten gibt es und was ist zu beachten?
3. Sind die Kosten für Baumfällarbeiten auf den Mieter umlegbar?
4. Schlüssel verloren - welche Kosten drohen?
5. WEG-Reform: Welche Ansprüche auf bauliche Veränderungen haben Mieter?