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Darf die Miete wegen eines undichten Fensters gemindert werden?

Die Frage, ob eine Mietminderung gerechtfertigt ist, lässt sich anhand der Auslegung des §536 BGB klären. Demnach ist eine Mietminderung dann berechtigt, wenn die Mietsache zum Zeitpunkt der Überlassung oder während der Mietzeit einen Mangel aufweist, der die Tauglichkeit der Mietsache mindert oder aufhebt. Eine Ausnahme gilt nur für Maßnahmen der energetischen Modernisierung (§536 Abs. 1a BGB).

Ein Fallbeispiel:

Ein Mieter in Berlin begehrt eine Mietminderung, weil in seiner Altbauwohnung Kastendoppelfenster nicht luftdicht sind. Es kann nicht nachgewiesen werden, dass die Fenster keinen ausreichenden Schutz gegen das Eindringen von Feuchtigkeit bieten, es liegt auch keine erhebliche Beeinträchtigung durch Zugluft vor. 

Wann liegt ein Mangel der Mietsache vor?

Für die Beurteilung, ob ein Mangel in einer Mietwohnung vorliegt sind grundsätzlich die Normen und Bauvorschriften Maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes gegolten haben. Etwas anderes ist nur denkbar, wenn eine Vereinbarung getroffen wurde, die dem Mieter zusichert, dass die Mietwohnung stets an den aktuellen Stand der Technik angepasst wird. War beispielsweise eine Einfachverglasung von Fenstern zur Bauzeit des Gebäudes nach der damals gültigen Wärmeschutzverordnung zulässig, so liegt auch dann kein Mangel an der Mietwohnung vor, wenn die Beheizung des Mietobjektes infolge der energetisch schlechten Verglasung hohe Heizkosten verursacht. Der Mieter hat diese Umstände bei einer Altbauwohnung schlicht hinzunehmen (BGH, Beschluss v. 10.8.2010, VIII ZR 316/09).

Ist im oben beschriebenen Fall eine Mietminderung zulässig?

Eine Mietminderung ist nicht zulässig. Ein zur Minderung berechtigender Mangel setzt nach Ansicht des AG Berlin voraus, dass ein gewisser baulicher Mindeststandard unterschritten wird. Dies wäre der Fall, wenn es aufgrund undichter Fenster zu einer erheblichen Beeinträchtigung durch Zugluft kommt oder laufend Feuchtigkeit eindringt (AG Berlin, Urteil v. 22.7.2021, 14 C 75/20).