In Deutschland regelt das Kreislaufwirtschaftsgesetz die Anforderungen an eine umweltverträgliche und ordnungsgemäße Abfallentsorgung. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz regelt was Abfall ist und damit unter das Entsorgungsmonopol der Städte, Gemeinden und Kreise fällt und was ein Wirtschaftsgut von Wert darstellt.
Was zählt als Abfall in einer Wohnanlage?
Der Abfallbegriff ist in §3 Abs. 1 S. 1 KrWG definiert. Hierzu zählen alle Gegenstände oder Stoffe, die nicht mehr für ihren ursprünglichen Verwendungszweck verwendet werden sollen oder können und deren sich ihr Besitzer deshalb entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Als Haushaltsabfälle werden alle Abfälle aus privaten Hauhalten bezeichnet (§17 Abs. 1 S. 1 KrWG). Hierzu zählen insbesondere Abfälle aus Wohnungen oder vergleichbaren Orten wie Wohnheimen und Einrichtungen des betreuten Wohnens (Vgl. BVerwG Urteil vom 07.08.2008 – 7 C 51.07).
Wie bemessen sich die Müllgebühren?
Für die Gebührenbemessung gelten zwei grundlegende Maßstäbe. Zum einen gibt es den Wirklichkeitsmaßstab, zum anderen den Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
- Wirklichkeitsmaßstab
Gemäß des Wirklichkeitsmaßstabs hat der kommunale Satzungsgeber bei den Müllabfuhrgebühren einen weiten Gestaltungsspielraum. Am besten geeignet scheint hier die Bemessung der Gebühr nach der tatsächlich entsorgten Abfallmenge. So bemessen sich die Müllgebühren nach der Benutzung der öffentlichen Müllabfuhr.
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Wahrscheinlichkeitsmaßstab
Häufig wird auch der Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Müllgebühren herangezogen. In der Praxis ist nämlich die Berechnung der Müllgebühren nach dem tatsächlich zur Entsorgung überlassenem Abfall kaum durchführbar. Sie wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.
Welche Gebührenmodelle sind üblich?
Die Gesamtgebühr berechnet sich in der Regel aus der Summe einer Grundgebühr zur Deckung der Vorhaltekosten der Müllabfuhr und einer Behältergebühr gestaffelt nach Behältervolumen.
Sind die Kosten der Müllabfuhr auf den Mieter umlegbar?
Ja, denn Müllkosten fallen unter §2 Nr. 8 BetrKV und zählen somit zu den umlagefähigen Kosten einer Wohnanlage.
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