· 

Neue Heizkostenverordnung, neue Kürzungsrechte für Mieter. Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick zusammengefasst.

Am 05.11.2021 hat der Bundesrat die Novelle der Heizkostenverordnung 2021 unter der Bedingung zugestimmt, dass die Verordnung bereits nach drei Jahren evaluiert wird. Somit soll sichergestellt werden, dass keine zusätzlichen Kosten für Mieter entstehen. Insbesondere soll der Einbau von fernauslesbaren Geräten nicht zu Mehrkosten bei Verbrauchern führen. 

Was sind die wesentlichen Veränderungen in der Heizkostenverordnung 2021

  1. Mitteilungs- und Informationspflichten für Vermieter

    Ab 2022 müssen Gebäudeeigentümer, in deren Objekten fernablesbare Messgeräte installiert sind, den Nutzern monatliche Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen mitteilen. Die Informationen müssen der Gesetzesbegründung nach dem Mieter in Papierform oder elektronisch zum Beispiel per Mail erreichen, ohne, dass er sie suchen muss. Werden die Informationen über ein Webportal zur Verfügung gestellt, muss der Nutzer hierüber benachrichtigt werden.

  2. Kürzungsrecht des Mieters bei Verletzung der Mitteilungs- und Informationspflichten

    Bereits vor der Novellierung hatten Mieter nach §12 Abs. 1 Nr. 1 HeizkostenV die Möglichkeit die Heizkostenabrechnung um 15% zu kürzen, wenn Wärme und Warmwasser nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Diese Möglichkeit bleibt bestehen. Zusätzlich besteht ein Kürzungsrecht des Mieters um 3% der Heizkosten, wenn gesetzeswidrig keine fernablesbaren Zähler verbaut werden. Kommt der Gebäudeeigentümer auch seinen Mitteilungs- und Informationspflichten nicht nach, können weitere 3% der Heizkosten gekürzt werden. Bei mehreren Pflichtverstößen summieren sich die Kürzungsrechte.

  3. Messgeräte müssen künftig fernauslesbar sein

    Die Heizkosten sind verbrauchsmäßig zu erfassen und auf den jeweiligen Wohnungsnutzer umzulegen. Hierfür werden Warmwasserzähler, Wärmemengenzähler und Heizkostenverteiler genutzt. Je nach Messbereich unterliegen die Zählerarten unterschiedlichen Eichfristen. Kaltwasserzähler müssen beispielsweise alle sechs Jahre, Warmwasserzähler alle fünf Jahre erneuert werden. Steht ein Regeltausch der Zähler an, müssen diese künftig durch fernablesbare Zähler ersetzt werden. Hierzu zählen Funkzähler sowie Walk-by und Drive-by Technologien. Wird nur ein einzelner defekter Zähler getauscht, muss kein fernablesbarer Zähler verbaut werden. Vorhandene Messgeräte müssen bis spätestens 2026 durch fernablesbare Geräte ersetz- oder entsprechend nachgerüstet werden.

  4. Einführung eines Open Metering Standards (OMS)

    Bereits 2017 hat der Bundesrat in seiner Sektoruntersuchung vor fehlendem Wettbewerb unter den Messdienstleistern gewarnt. Mit der Novelle der Heizkostenverordnung versucht der Gesetzgeber dem entgegenzuwirken. Neu eingebaute und fernauslesbare Geräte müssen zukünftig mit den Systemen anderer Anbieter kompatibel sein. Damit wird ein Wechsel des Messdienstleisters vereinfacht. Vorgaben dazu, wie der Datenaustausch zwischen verschiedenen Herstellern funktionieren kann unter Beachtung der Datensicherheit und des Datenschutzes werden vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entwickelt.