Nicht selten werden bei Mehrhausanlagen Untergemeinschaften je Haus gebildet. Den Untergemeinschaften werden dann in den Teilungserklärungen beschränkte Kompetenzen übertragen, die es den Eigentümern des betreffenden Gebäudes ermöglichen, alleine sie betreffende Angelegenheiten zu regeln. Derartige Kompetenzverlagerungen auf Untergemeinschaften werden allgemein als zulässig angesehen. Aber folgt daraus auch die Möglichkeit für die Untergemeinschaft eine eigene Verwaltung zu bestellen?
Rechtsfähigkeit der Untergemeinschaft
Die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft als Ganzes erfolgt aus §9a WEG. Eine Untergemeinschaft stellt allerdings keinen Tochterverband, sondern nur einen Teil der Gesamtgemeinschaft dar. Sie ist im Gegensatz zur Gesamtgemeinschaft nicht rechtsfähig.
Verwalterbestellung für eine Untergemeinschaft
Gemäß §18 Abs. 1 WEG obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Sofern ein Verwalter bestellt ist, wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch diesen vertreten (§9b WEG). Die Bestellung eigener Verwalter je Untergemeinschaft würde dazu führen, dass die einzelnen Verwalter an Ihrer Kompetenzausübung nach §27 WEG i.V.m §9b WEG gehindert werden. Da die Untergemeinschaft innerhalb einer Mehrhausanlage nach herrschender Rechtsprechung nicht rechtsfähig ist, ist die Bestellung eines Verwalters für eine Untergemeinschaft einer Mehrhausanlage nichtig (LG Düsseldorf Urteil v. 22.10.2019m 19 S 40/09).
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